Nachrichtendienste
Der BND muss an die Leine

Die Konsequenzen der Snowden-Affäre beschäftigen uns bis heute
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Der Bundesnachrichtendienst (BND) kommt an die Leine. Das ist jedenfalls der Eindruck, der sich nach der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zum BND-Gesetz aufdrängt – und ein später Verdienst von Edward Snowden.

Mit seinen Enthüllungen im NSA-Skandal hat der Whistleblower eine weltweite Debatte über die Befugnisse von Auslandsnachrichtendiensten angestoßen, die in Deutschland zu einer Überarbeitung des BND-Gesetzes geführt hat. Seit 2016 ist dort die so genannte „Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung“ – das heißt die Überwachung der Telekommunikation von Ausländern im Ausland durch den BND – explizit geregelt. Weil sie vorher überhaupt nicht geregelt war, ist das ein rechtsstaatlicher Fortschritt. Er blieb aber auf halbem Weg stecken.

Der schwarz-rote Gesetzgeber ging davon aus, dass sich Ausländer im Ausland nicht auf den Schutz der deutschen Grundrechte berufen könnten. Im Überwachungsgesetz hat er deswegen eine Einschränkung des Grundgesetzes gar nicht erst zitiert. Die Bundesverfassungsrichter machten deutlich, dass diese – dem ganzen Gesetz zugrunde liegende – Prämisse nicht haltbar ist. Nach Artikel 1 des Grundgesetzes bekennt sich das deutsche Volk zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten. Die Grundrechte binden die gesamte deutsche Staatsgewalt – unabhängig davon, wo sie agiert. Das gilt auch für den BND. Andernfalls würden Auslandsnachrichtendienste auf der ganzen Welt weiter ohne Einschränkung Telekommunikationsdaten von – aus ihrer Sicht – Ausländern im Ausland sammeln, um sie danach untereinander zu tauschen. Der Schutz von Inländern, den auch das BND-Gesetz kennt, liefe ins Leere.

Zweifel bestehen schließlich, ob der BND insgesamt hinreichend effektiv kontrolliert wird. In Karlsruhe ließen sich die Richter über eine Stunde das britische Modell der Nachrichtendienstkontrolle erläutern. Gut möglich, dass es ihre Blaupause wird.

Dieser Artikel erschien erstmalig am 28. Januar 2020 im Handelsblatt.