
Cedric Pascal Rebbe
Die lauterkeitsrechtliche Beurteilung des Prelaunch-Marketings unter besonderer Berücksichtigung der Videospielbranche
Universität Bielefeld
Die wenigsten Werbekampagnen für Produkte beginnen heutzutage erst unmittelbar vor oder bei Markteinführung. Bereits Monate im Voraus wird auf das mehr oder minder baldige Erscheinen eines Produkts hingewiesen, um Verbraucher früh zum Kauf zu bewegen und gegebenenfalls schon durch eine Vorbestellung zu verpflichten. Im Unterschied zu ‚regulärem‘ Marketing befinden sich die jeweiligen Produkte häufig noch in der Entwicklungsphase, weswegen Unternehmen oft noch keine endgültigen Aussagen zum Produkt machen können oder gar wollen, um bspw. Konkurrenten an der Kopie bestimmter Eigenschaften zu hindern. Dementsprechend sind auf Verbraucherseite vergleichsweise wenige Produktinformationen verfügbar, deren Streuung darüber hinaus in der Regel stark vom Unternehmen beeinflusst wird. Dies kann bei Verbrauchern zu unrealistischen und später enttäuschten Erwartungen führen, was sich in den letzten Jahren insbesondere in Unterhaltungsmedien betreffenden US-amerikanischen Rechtsstreiten zeigt.
Das Prelaunch-Marketing wurde in der juristischen Auseinandersetzung bisher nicht als eigenständiger Vermarktungszeitpunkt gewürdigt und umfassend analysiert, obwohl die Praxis sich schon lange in der Wirtschaft etabliert und an Bedeutung gewonnen hat. Es birgt im Kontext des Lauterkeitsrechts besondere Herausforderungen sowohl für Verbraucher als auch Unternehmer, die es zu untersuchen gilt.
Es interessieren hier drei zentrale Aspekte:
Zum einen stellt sich die Frage, wie konkret eine dem Markteintritt des Produkts zeitlich vorgelagerte Werbemaßnahme das Produkt beschreiben muss, um überhaupt absatzfördernd i.S.e. geschäftlichen Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG zu wirken, wovon die grundsätzliche Anwendbarkeit des UWG maßgeblich abhängt.
Das zweite Themenfeld stellt das europarechtliche Verbraucherleitbild dar. Ausgehend von einem normativ zu bewertenden Durchschnittsverbraucher muss erörtert werden, wie sich dieser im Lichte der oben geschilderten Informationsknappheit verhält. Dabei müssen Verbraucher- und Unternehmerinteressen gegeneinander abgewogen werden.
Der dritte und für die Praxis wohl wichtigste Aspekt ist das Prelaunch-Marketing im Lichte der lauterkeitsrechtlichen Tatbestände, insbesondere den §§ 5 und 5a UWG. Es ist unter anderem zu klären, ob aufgrund der besonderen Umstände gewisse Informationen vorenthalten werden dürfen und welche Rolle Disclaimer bei der Enthaftung spielen können. Von besonderer Relevanz ist der Fall der nachträglichen Unwahrheit einer Angabe, wenn sich Produkteigenschaften in der Entwicklung zwischen Werbung und Markteintritt ändern, oder aber, wenn bspw. bei digitalen Produkten, eine für später versprochene Eigenschaft während des Produktlebenszyklus nicht mehr nachgereicht wird.
Das Thema ist gerade im Hinblick auf das neue Recht der digitalen Inhalte sowie Verbandsklagenrichtlinie von aktueller Relevanz. Die Untersuchung soll bei der Beantwortung dogmatischer Fragen helfen, aber auch Impulse für die praktischen Anwendungsfälle geben.

Cederic Meier
Verfassungsfragen des Digitalen Euro
Georg-August-Universität Göttingen
Mit dem „Report on a digital Euro“ zeichnete die Europäische Zentralbank im Oktober 2020 den Weg in ein neues Währungszeitalter. Bereits 2023 soll ihre andauernde Untersuchungsphase zu einer europäischen Central Bank Digital Currency (CBDC) ihren Abschluss finden, ein Prototyp des Digitalen Euro geschaffen und schlussendlich entschieden werden, ob dieser als Ergänzung der bereits existierenden monetären Medien auf dem Geldmarkt des Euroraums eingeführt wird.
Einem digitalen Euro als Bestandteil der zweitwichtigsten Reservewährung der Welt steht dabei eine hohe Erwartungshaltung sowohl der Bürgerinnen und Bürger des Euroraums als auch des internationalen Finanzsystems gegenüber. Um dieser Erwartung an das digitale Zentralbankgeld als monetärer Anker im Cyberspace gerecht zu werden, ist es essenziell, den digitalen Euro auf einer gesicherten Rechtsbasis zu begründen. Auf dieser Linie mahnte bereits der Internationale Währungsfonds, dass die Ausgabe von CBDCs ohne eine solide rechtliche Grundlage Rechts-, Finanz- und Reputationsrisiken für Zentralbanken und damit für die gesamte angeschlossene Volkswirtschaft birgt.
Insofern ist ein digitaler Euro in erster Linie von der geltenden Geldverfassung abhängig, die dem einfachen Geldrecht sowohl Grenzen als auch Pflichten auferlegt. Dies gilt aber insbesondere in der Europäischen Union, deren monetäre Verfassung in unvergleichlichem Maße rechtlich geformt ist. Unlängst hat gerade das deutsche Verfassungsgericht die Geldpolitik der EZB kritisch begleitet. Infolgedessen ist die Einführung eines digitalen Euro als hoheitlich garantiertes entmaterialisiertes Geld zumindest im Euroraum nicht nur eine geldpolitische, sondern auch eine Verfassungsfrage. Die neue Geldform berührt dabei nicht weniger als die basalen Beziehungen zwischen Staat, Geld und Zentralbanken.
Dennoch misst sowohl das Grundgesetz als auch der EUV und der AEUV eine genaue begriffliche Definition des abstrakten Instituts „Geld“. Das Projekt untersucht insofern, welche Funktionen das monetäre Medium in dieser weitgehenden nominalen Absenz aus verfassungsrechtlicher Sicht erfüllt, in welcher Gestalt es sich in unserer modernen staatlichen Struktur repräsentiert und insbesondere wie sich das konstitutionelle Verhältnis von Staat und Geld in eine digitalisierte Ökonomie konvertiert. Im Zentrum dieser Beziehung steht zwangsläufig die den Euro emittierende Europäische Zentralbank, deren Organisation, Befugnisse und Aufgaben im AEUV weitreichend verfassungsrechtlich festgeschrieben sind. Dabei gilt es die Reichweite ihres Währungsmonopols in der digitalen Welt zu eruieren, um den verfassungsrechtlichen Maßstab der Gestaltung digitalen souveränen Geldes zu bestimmen. Neben seiner rechtsstaatlichen Konstruktion rekurriert das Projekt dabei auf die demokratischen Erfordernisse in der Strukturierung eines digitalen Geldsystems. Die „Verfassungsfragen des Digitalen Euro“ bestimmen damit das konstitutionelle Fundament des staatlichen Geldes der Zukunft.

Greta Niehaus
Shadow Trading – Eine rechtsvergleichende Analyse nach den Regelungen der USA und der EU
Bucerius Law School
„Invest in what you know“ – ist ein Zitat des bekannten ehemaligen Fondsmanagers Peter Lynch und eine der wichtigsten Regeln im Rahmen von Aktienhandel und anderen Investitionsentscheidungen. Ein neuartiges Phänomen, welches insbesondere in den USA größere Aufmerksamkeit genießt, könnte diese Regel allerdings grundlegend in Frage stellen.
Es geht um das sogenannte „Shadow Trading“, ein in Deutschland als solches kaum dokumentiertes Phänomen. Der Begriff stammt ursprünglich aus der US-amerikanischen Literatur und bezeichnet den Vorgang eines Insiders, welcher versucht, Insiderhandelsbeschränkungen zu umgehen, indem er nicht öffentlich bekannte Informationen über ein Unternehmen nutzt, um Handel mit Finanzinstrumenten – im Gegensatz zum klassischen Insiderhandel - eines anderen ähnlichen Emittenten zu betreiben. Empirischer Studien zufolge nimmt das Shadow Trading großes Ausmaß an und ist im Vergleich zum klassischen Insiderhandel nicht zu unterschätzen. Indes ist es bislang schwierig, Shadow Trading nachzuweisen und zu verfolgen.
Weltweit erstmalig verfolgt wurde es in den USA im Rahmen des Falles SEC v. Panuwat, wohingegen in Europa und Deutschland bisher kein Fall von Shadow Trading bekannt ist. Matthew Panuwat war ehemals Leiter der Geschäftsentwicklung der Medivation Inc., ein mittelgroßes auf Onkologie spezialisiertes Pharmaunternehmen. Er erlangte Kenntnis davon, dass Pfizer, einer von mehreren Bietern, Medivation übernehmen wollte. Panuwat durfte davon ausgehen, dass bei Verkündung der Übernahme Aktien ähnlicher Unternehmen derselben – vergleichsweise kleinen – Branche im Wert steigen würden. Kurz vor eben dieser Verkündung erwarb Panuwat daher Call Optionen auf Aktien von Incyte Inc., ebenfalls ein auf Onkologie spezialisiertes Pharmaunternehmen und erzielte damit im Folgenden tatsächlich einen Gewinn in Höhe von 107.066 USD. Eine Jury in den USA entschied im April 2024, dass Panuwats Vorgehen verbotenen Insiderhandel darstellt.
Problematisch an dieser Entscheidung ist jedoch, dass sie nicht einfach auf andere Fälle übertragen werden kann. Für das deutsche Recht ist die Frage zudem noch vollständig offen. Das Dissertationsvorhaben soll dem Shadow Trading und den damit verbundenen Problemen auf den Grund gehen und insbesondere Kriterien dafür entwickeln, wann Shadow Trading verbotenen Insiderhandel darstellen soll und wann nicht. Dabei soll auch rechtsvergleichend und rechtsökonomisch gearbeitet werden.

Madeline Trappmann
Das Gebot der Vielfaltsicherung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Arbeitstitel)
Universität zu Köln
Aktuellen Umfrageergebnissen zufolge haben immer mehr Menschen in Deutschland das Gefühl, trotz Möglichkeit ihre politische Meinung nicht frei äußern zu können. Dieses Phänomen wird als Meinungsdruck bezeichnet.
Ein Beispiel: Aus Anlass der Bundestagswahl 2021 fand am 15. September 2021 in der ARD die Sendung „Wahlarena“ statt, in der sich der Kandidat der CDU für das Bundeskanzleramt, Armin Laschet, den Fragen des persönlich anwesenden und digital zugeschalteten Publikums stellte. Die Fragesteller gaben sich dabei grundsätzlich mit Bild und Namen zu erkennen. Eine Fragestellerin, so leitete es der Moderator ein, hatte einer Präsenzteilnahme zunächst zugesagt, bevorzugte kurzfristig jedoch die anonyme Fragestellung mittels Tonaufnahme. Zu groß sei ihre Sorge vor der Reaktion der Öffentlichkeit, wenn sie durch ihre Frage ihre kritische Haltung zur Coronaimpfung offenbarte, wurde ebendiese Impfkampagne doch (nachweislich) medial überwiegend positiv dargestellt.
Auch wenn gesellschaftlicher Meinungsdruck mangels staatlicher Maßnahme kein Eingriff in die Meinungsfreiheit ist, so ist seine Existenz für eine Demokratie durchaus schädlich, lebt diese doch von dem offen ausgetragenen Diskurs divergierender Meinungen.
Die Aufgabe, die Meinungspluralität der Bevölkerung abzubilden, den gesellschaftlichen Diskurs anzuregen und zu einer Meinungsbildung des Einzelnen beizutragen, kommt in Deutschland qua Verfassung den Medien – Presse und Rundfunk – zu. Nimmt die Presse diese Aufgabe seit jeher im Rahmen ihrer Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG) „außenplural“ in Form eines Wettbewerbs zwischen verschiedenen privaten Druckerzeugnissen wahr, so wird die Meinungspluralität im Rundfunk aufgrund der ursprünglichen Frequenzknappheit und der besonderen Breitenwirkung der Rundfunkangebote in Ausübung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GG) „binnenplural“ durch staatsferne Organisationen im Rahmen der dualen Rundfunkordnung gesichert: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk nimmt somit für den Schutz der Meinungsvielfalt eine besondere Rolle ein. Immer mehr Bürgerinnen und Bürger sehen jedoch genau hier in Realität ein Problem. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk berichte zu einseitig, votieren rund ein Drittel der Umfrageteilnehmer einer aktuellen INSA-Consulere-Studie. Dass einseitige Berichterstattung gegen das vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeitete Gebot der Vielfaltsicherung widerspricht, ist evident. Offen ist jedoch bisher in der Rechtsprechung geblieben, welche Anforderungen an eine verfassungsmäßige vielfältige Berichterstattung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu stellen sind. Mit meinem Promotionsvorhaben möchte ich mich mit diesem Idealbild von verfassungsmäßiger Pluralität näher auseinandersetzen, sie definieren und durch Ableitungen mit Leben füllen.

Leonie Brassat
Military Operations to Rescue and Evacuate Nationals from Abroad
Humboldt-Universität zu Berlin
The dissertation project concerns the lawfulness of military operations to rescue and evacuate nationals from abroad (the ‘protection of nationals’ doctrine) under public international law, in particular under the ius ad bellum.
The lawfulness of military operations for the protection of nationals abroad has been highly controversial among states and scholars since the creation of the UN Charter. It is disputed to what extent such operations are lawful in the first place, and what their legal basis is in the second place. So far, this dispute has not found further clarification by state practice, as operations until the 1990s by (mostly Western) states have encountered contradictory, often disapproving state reactions and diverging interpretations thereof. However, state practice since 1990 provides a new reference point for answering the question of lawfulness, as it has evolved considerably. Recent examples include the evacuation of nationals of various countries from conflict zones in Niger (August 2023), Sudan (March 2023), Afghanistan (August 2021), South Sudan (July 2016), and Libya (February 2011). These cases have not yet been analyzed comprehensively, even though they raise the question to what extent the ‘protection of nationals’ doctrine has meanwhile been established in international law, and what requirements exist for these operations to be lawful according to recent state practice. Therefore, the dissertation project aims to analyze recent state practice and to clarify the lawfulness of these operations. In this regard, the project employs both, a doctrinal method as well as an inductive approach for analyzing recent state practice.
Clarifying the lawfulness of these military operations under international law is of utmost practical relevance, as the lives and safety of nationals abroad are frequently at risk due to civil wars, acts of terrorism, hostage-taking, and piracy. Against this background, military operations for the protection of nationals abroad occurred frequently in recent years and can likewise be expected in the future – they can even be considered the most likely deployment scenario for many armies outside of their own countries. An analysis of their lawfulness under international law is therefore a highly topical and relevant issue.

Lukas Kretschmann
Die Ausfallhaftung für Unternehmensvereinigungen im europäischen Kartellrecht und ihr Verhältnis zur Individualhaftung
Universität Münster
Das europäische Kartellverbot des Art. 101 AEUV richtet sich nicht nur an Unternehmen, sondern auch an Unternehmensvereinigungen. Auch gegen Unternehmensvereinigungen kann die Europäische Kommission empfindliche Geldbußen verhängen. Da für die Berechnung der Geldbuße auch der Umsatz der Mitgliedsunternehmen herangezogen werden kann, kann eine solche Geldbuße die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Vereinigung schnell übersteigen. Für diesen Fall hat der europäische Gesetzgeber ein besonderes Instrument in der VO 1/2003 vorgesehen: die Ausfallhaftung für Unternehmensvereinigungen. Wenn eine Unternehmensvereinigung zahlungsunfähig ist, kann die Europäische Kommission unter spezielleren Bedingungen die Geldbuße auch direkt von den Mitgliedsunternehmen verlangen. Trotz der potentiell erheblichen Folgen für Unternehmen sind viele Fragen rund um die europäische Ausfallhaftung bis heute ungeklärt. Spannend ist insbesondere die Frage nach dem Verhältnis zur individuellen Haftung eines Unternehmens. Kann ein Unternehmen im Wege der Ausfallhaftung in Anspruch genommen werden, wenn es bereits individuell eine Geldbuße erhalten hat? Oder muss ein Unternehmen über die Ausfallhaftung haften, obwohl es individuell durch die Kronzeugenregelung einen Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße erhalten hat? Schaut man sich nur den Wortlaut der Ausfallhaftung an, könnte man auf die Idee kommen, beide Fragen zu bejahen. An einem solchen Ergebnis sind jedoch aus verschiedensten Gründen Zweifel angebracht. Um das Verhältnis zwischen Individual- und Ausfallhaftung tatsächlich zu klären, müssen vielfältige Untersuchungen durchgeführt werden. Dies beginnt bei der Betrachtung der Fallkonstellationen, in denen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nebeneinander haften. Es stellt sich außerdem die Frage, welche Rechtsnatur die Ausfallhaftung besitzt und wie sie sich in das übrige Kartellbußgeldrecht einfügt. Die bisherige Literatur ist sich bei dieser Frage uneins. Die Ausfallhaftung muss sich zudem am EU-Primärrecht messen lassen. Wie wirken sich die Prinzipien und Garantien der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf das Nebeneinander von Individual- und Ausfallhaftung aus? Und wie gehen eigentlich die EU-Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht mit dieser Konstellation um? Im Zusammenhang mit der Ausfallhaftung kann man sich außerdem eine grundlegende Frage des EU-Kartellrechts stellen: Wieso sind Unternehmensvereinigungen eigentlich Adressaten des Kartellverbots?

Titus Michel
Die unsichtbare Hand im Unternehmen: Ökonomische Funktion des Konzerns als Organisationsform und gesellschaftsrechtliche Schlussfolgerungen.
FU Berlin
Das Dissertationsvorhaben beruht auf der Annahme, dass der Konzern rechtsökonomisch als ein hybrides System zur Organisation von wirtschaftlichen Aktivitäten beschrieben werden kann. Nach dieser formalen Einordnung vereint der Konzern die Effizienzvorteile von unternehmerischer Planung mit denen marktlicher Koordination, sodass die Gesamttransaktionskosten komplexer wirtschaftlicher Aktivitäten reduziert werden. Die Untersuchung hat das Ziel, den Mechanismus, den Nutzen und die Kosten dieser hybriden Organisation wirtschaftlicher Aktivitäten durch den Konzern herauszuarbeiten, um deutsche und europäische Regelungen zum Konzernrecht zu evaluieren und Vorschläge zu entwickeln. Bisherige persönliche Vorarbeiten deuten auf einen strukturellen Fehlanreiz für die Konzernleitung als zentralen Konflikt der hybriden Struktur des Konzerns hin. Aufgrund der Trennung von rechtlicher Kontrolle und wirtschaftlichem Erfolg könnte die Konzernleitung motiviert sein, den Konzern nicht nach Maßgabe der Gewinnmaximierung zu führen, sondern durch die Enteignung von Vermögenswerten der abhängigen Unternehmen nach „lokalen“ Gewinnen des herrschenden Unternehmens zu streben. Eine gerichtlich unbeschränkt überprüfbare Wertekontrolle bei der monetären Bemessung von konzerninternen Transaktionen könnte entgegen anders lautender Stellungnahmen in der deutschen und europäischen Diskussion notwendig sein, um die Effizienzvorteile des Konzerns zu realisieren